Greenwashing-Verbot Nachhaltigkeitsversprechen: Was künftig in der Werbung verboten ist

Nachhaltig, klimaneutral, umweltfreundlich – Werbung mit Begriffen wie diesen ist beliebt. Nutzt man sie pauschal, ist das bald verboten. Im September 2026 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Umgang mit Nachhaltigkeitsversprechen regelt. Greenwashing ist dann verboten. Eine Expertin erklärt im Interview, was die neuen Anforderungen für Unternehmen im Handwerk bedeuten.

Greenwashing und Nachhaltigkeitsversprechen im Handwerk
Greenwashing und Nachhaltigkeitsversprechen im Handwerk: Ab September gelten neue Regeln für die Werbung mit Umweltaussagen. - © Axel Bueckert - stock.adobe.com / generiert mit KI

Die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz gewinnen für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen an Bedeutung. Doch mit dem steigenden Bewusstsein wächst auch die Notwendigkeit klarer und belegbarer Kommunikation. Greenwashing, also die irreführende Darstellung von Umweltfreundlichkeit, wird zunehmend kritisch beäugt und ist künftig strenger reguliert.

Am 27. September 2026 tritt die 'Empowering Consumers Directive' – EmpCo-Richtlinie 2024/825 – der EU in Kraft und wird in das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert. Ende Januar hat der Bundesrat abschließend über sogenannte Greenwashing-Verbote abgestimmt und die Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Damit werden pauschale Umweltaussagen wie "klimaneutral", "grün" oder "nachhaltig" ohne belastbare Nachweise verboten. Ebenso gilt ein Verbot für hausgemachte Nachhaltigkeitssiegel ohne transparente Zertifizierung.

Wir sprachen mit Claudia Berti, Nachhaltigkeitsberaterin bei der TÜV Rheinland Consulting GmbH, über die Herausforderungen und Chancen für Handwerksbetriebe.

 "Nachhaltigkeitsversprechen sind irreführend, wenn sie unpräzise, nicht belegbar oder missverständlich sind"

Frau Berti, der Begriff Greenwashing ist in aller Munde. Können Sie uns kurz erläutern, was genau darunter zu verstehen ist?

Claudia Berti: Greenwashing wird als eine Praxis verstanden, bei der nachhaltige Aspekte eines Unternehmens, seiner Produkte oder Dienstleistungen herausgestellt und besonders beworben werden, obwohl ihre tatsächliche positive Auswirkung nur gering oder gar nicht vorhanden ist. Dies geschieht oft durch vage, irreführende oder unbelegte Behauptungen über ökologische Vorteile.Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen sind "klimaneutral", "umweltfreundlich", "grün", "verantwortungsbewusst" unter anderem.

Claudia Berti
Claudia Berti ist Nachhaltigkeitsberaterin bei der TÜV Rheinland Consulting GmbH. - © TÜV Rheinland Consulting GmbH

Wann genau gelten Nachhaltigkeitsversprechen als irreführend und sind somit unzulässig?

Nachhaltigkeitsversprechen sind irreführend, wenn sie unpräzise, nicht belegbar oder missverständlich sind. Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "klimaneutral" fallen unter das Verbot, wenn sie nicht durch anerkannte, überprüfbare Daten oder Zertifikate gestützt werden. Auch Aussagen, die nur auf einen Teilaspekt eines Produkts zutreffen, aber für das gesamte Produkt gelten sollen, sind unzulässig.

Die 'Empowering Consumers Directive' definiert allgemeine Umweltaussagen als "schriftliche oder mündliche Aussagen – auch über audiovisuelle Medien –, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel basieren und deren Spezifizierung nicht klar und deutlich auf demselben Medium angegeben ist". Konkret sollen kurze, plakative Begriffe wie ‚umweltfreundlich‘, ‚ökologisch‘ oder ‚energieeffizient‘ verboten werden, wenn das Unternehmen keine Nachweise für die Umweltleistung erbringen kann.

Ein Totalverbot gilt unter anderem für Begriffe wie ‚umweltverträglich‘, ‚grün‘, ‚umweltschonend‘, ‚naturfreundlich‘, ‚biobasiert‘, ‚CO2-freundlich‘ oder ‚biologisch abbaubar‘, es sei denn, es kann eine "hervorragende Umweltleistung" nachgewiesen werden.

Auch Kompensationsaussagen, die allein mit dem Erwerb von CO₂-Zertifikaten begründet werden, sind künftig unzulässig, wenn sie nicht den gesamten Lebenszyklus des Produkts berücksichtigen oder die Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette erfolgt.

Nachhaltigkeitsversprechen: So können Betriebe sie belegen

Wie können Unternehmen ihre Umweltversprechen belegen?

Unternehmen müssen ihre Aussagen durch belastbare Daten, wissenschaftliche Erkenntnisse oder anerkannte Zertifikate stützen. Beispiele für anerkannte hervorragende Umweltleistungen sind staatlich betriebene oder beauftragte Umweltkennzeichen wie der Blaue Engel oder der Nordische Schwan. Auch Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I, die alle relevanten Umweltwirkungen im gesamten Lebenszyklus eines Produkts adressieren, sind hier zu nennen.

Für spezifische Aussagen sind detaillierte Nachweise erforderlich, die den gesamten Lebenszyklus eines Produkts berücksichtigen. Bei künftigen Umweltleistungen, also der Kommunikation von Zielen, die in der Zukunft erreicht werden sollen, sind diese nur zulässig, wenn sie "klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen" enthalten. Ein Beispiel für eine irreführende Werbeaussage wäre ‚Klimaneutral bis 2030‘ ohne weitere Erläuterungen. Solche Aussagen müssen immer durch detaillierte Umsetzungspläne, messbare Ziele und unabhängige Überprüfungen untermauert werden.

Auch bei Kompensationsaussagen sind klare und objektive Nachweise von unabhängigen Sachverständigen entscheidend. Wenn ein Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg tatsächlich CO₂-neutral ist, bleibt die Aussage zulässig.

Welche Rolle spielen Nachhaltigkeitssiegel in diesem Kontext?

Nachhaltigkeitssiegel sind ein zentraler Nachweis für Umweltversprechen. Anerkannte Siegel wie das EU-Ecolabel, der Blaue Engel oder der Nordische Schwan erfüllen die Anforderungen der neuen Regelungen. Sie müssen auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen anerkannt sein. Laut Umsetzungsgesetz dürfen Nachhaltigkeitslabel nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren oder von einer öffentlichen Stelle stammen, wie beispielsweise das Siegel des EMAS-Umweltmanagementsystems.

Irreführend ist die Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln, wenn eigene Siegel ohne unabhängige externe Governance verwendet werden. Auch Marketing-Icons, die den Eindruck eines offiziellen Siegels erwecken oder Fantasielabel mit intransparenten Kriterien, dürfen gemäß EmpCo nicht mehr genutzt werden.

Handwerksbetriebe sollten daher prüfen, ob ihre verwendeten Siegel diese Kriterien erfüllen. Falls nicht, sollten sie auf das Siegel verzichten und stattdessen spezifische, überprüfbare Umweltaussagen treffen, ein anerkanntes Siegel nutzen oder ein eigenes Siegel extern zertifizieren lassen und die Zertifizierungsinformationen veröffentlichen.

Nachhaltigkeitsversprechen: "Die Pflichten gelten auch für Händler"

Gelten die Pflichten nur für Hersteller oder auch für Händler, die ja oft die Produkte der Hersteller vertreiben?

Die Pflichten gelten nicht nur für Hersteller, sondern auch für Händler, wenn sie selbst mit Umweltversprechen werben. Händler müssen sicherstellen, dass die Aussagen der Hersteller den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Das bedeutet, dass auch Händler in der Verantwortung stehen, die Kommunikation ihrer Produkte kritisch zu prüfen.

Was sollten Händler konkret beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Händler sollten sicherstellen, dass alle Umweltversprechen, mit denen sie werben, klar, präzise und nachweisbar sind. Sie sollten die entsprechenden Nachweise der Hersteller einholen und diese auf Anfrage den Kunden zur Verfügung stellen können. Zudem sollten sie ihre Produktpalette regelmäßig auf Konformität mit den neuen Regelungen überprüfen.

Bei der Prüfung von allgemeinen Umweltaussagen sollten Händler sich fragen, ob die Aussagen durch konkrete Angaben erklärt werden, ob es belegbare Informationen gibt, ob die Umweltleistung über die Einhaltung von Gesetzen hinausgeht und ob der umweltbezogene Vorteil im Vergleich zu anderen Produkten klar und nachvollziehbar ist. Wenn eine Aussage diese Kriterien nicht erfüllt, sollte sie entfernt, konkretisiert, gemessen und belegt, umformuliert und sichtbar platziert werden.

Bei künftigen Umweltleistungen ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren, nachvollziehbaren und terminierten Zielen sowie externen Prüfungen und Validierungen der Fortschritte unerlässlich.

Bei Kompensationsaussagen muss man klar zwischen tatsächlicher Emissionsreduktion und der Finanzierung externer Klimaschutzprojekte unterscheiden, und man muss Reduktionserfolge transparent kommunizieren.

"Auch kleine und handwerkliche Betriebe müssen die Vorgaben einhalten"

Gibt es Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder handwerklich hergestellte Produkte, die oft nicht die Ressourcen großer Konzerne haben?

Nein, die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Auch kleine und handwerkliche Betriebe müssen die Vorgaben einhalten. Allerdings können die Anforderungen je nach Art der Umweltaussage und der Unternehmensgröße variieren, insbesondere bei der Bereitstellung von Nachweisen. Es ist wichtig, dass auch KMU sich mit diesen Themen auseinandersetzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen ihrer Kunden zu stärken.

Es gibt zahlreiche Beratungsunternehmen, die sich auf Nachhaltigkeit spezialisiert haben. Wir bei der TÜV Rheinland Consulting unterstützen Unternehmen dabei, ihre Umweltaussagen zu prüfen, Daten zu analysieren und Umsetzungspläne zu formulieren, um die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Der Prüfprozess umfasst dabei eine Bestandsaufnahme, Datenvalidierung, Formulierung messbarer Aussagen, Prüfung der Umsetzbarkeit und schließlich einen Auditbericht und ein Zertifikat.

Es ist entscheidend, dass Handwerksbetriebe die neuen Anforderungen verstehen und umsetzen, um glaubwürdig und erfolgreich am Markt zu agieren. Unternehmen, die sich ernsthaft mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen, werden langfristig erfolgreicher sein und das Vertrauen ihrer Kunden gewinnen.